PHILIPPGRUPPE

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Wir verkaufen und liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die allen unseren Angeboten und Vereinbarungen zugrunde liegen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme unserer Lieferung als ausdrücklich vereinbart, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Inhalt des Vertrags, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt haben.
1.3. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wird von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Annahmeerklärungen des Auftraggebers sowie sämtliche Bestellungen bzw. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Unsere Auftragsbestätigung in Textform ist ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgeblich. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und für sämtliche sonstigen Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten wie auch die Zusicherung von Eigenschaften sind für uns nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
1.4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Lieferung und Leistungszeit

2.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die sowohl verbindlich wie unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über den Auftrag zwischen uns und dem Auftraggeber in Textform vorliegt, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Im Falle nachträglicher Vertragsänderungen gilt ein ursprünglich vereinbarter Liefertermin nicht mehr; es muss dann ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist vereinbart werden.
2.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen und Teilleistungen sind uns jederzeit erlaubt und können von uns sofort berechnet werden.
2.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten.
2.4 Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung beschränken sich die Rechte des Auftraggebers darauf, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Gerät der Auftraggeber länger als zehn Werktage in Annahmeverzug, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag ohne weitere Anmahnung berechtigt. Außerdem sind wir berechtigt, neben der Vergütung der Transport- und Nebenkosten sowie vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche einen pauschalierten Schadenersatzanspruch von 30 % des Warenwertes geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
2.6 Konstruktions- und entwicklungsbedingte Änderungen und Abweichungen des Liefergegenstandes behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
2.7 Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für sonstige technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den Deutschen Industrienormen bzw. den geltenden Regeln in jedem Falle zulässig.
2.8 Bei Montagen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Unterbrechung sofort zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann und die notwendigen Vorbereitungen bereits getroffen sind.

3. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

3.1 Wird die Ware vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3.2 Wir bewirken Versand und Verpackung nach bestem eigenem Ermessen, haften jedoch nicht für preisgünstigste Verpackung und Verfrachtung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung reicht die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur, Frachtführer oder Versender aus. Einwegverpackung wird preisgünstig berechnet und nicht zurückgenommen.
3.3 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
3.4 Bei Lieferverträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Teilt der Auftraggeber nicht rechtzeitig ein oder ruft er nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern, oder aber nach fruchtloser Nachfristsetzung von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

4. Haftung

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den nachfolgenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldungsabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Gewährleistung

5.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, die dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. 
5.2 Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
5.3 Mängelrügen sind unverzüglich in Textform geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 445 b BGB und 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
5.4 Bei begründeter Mängelrüge leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Sache oder Nachbesserung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur im Rahmen der im vorherigen Absatz getroffenen Regelungen zur Haftung.
5.5 Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
5.6 Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
5.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6. Preise

6.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
6.2 Soweit bei Vertragsabschluss ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten, falls zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, unsere dann zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
6.3 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. Die Preise verstehen sich auch bei Lieferungen ins Ausland ausschließlich in Euro.
6.4 Entstandene Aufwendungen bei Montagen sind uns zu unseren jeweils gültigen Montage- und Auslösungssätzen sowie Spesen, An- und Abfahrtskosten gesondert zu ersetzen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, ohne dass irgendwelche Abzüge gemacht werden dürfen.
7.2 Skonto oder sonstige Barzahlungsnachlässe müssen gesondert vereinbart sein und werden nur dann gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit anderen Zahlungen nicht in Verzug befindet.
7.3 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
7.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen.
7.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen,  Lieferungen zurückzubehalten sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.7 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7.8 Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Urheberrecht, Geheimhaltung

9.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen, oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
9.2 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit der Auftragserteilung unterbreiteten Informationen des Auftraggebers oder Dritter nicht als vertraulich.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg.
10.3 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.


Stand 07/2022